Verhandlungsverfahren

Ein Vergabeverfahren für öffentliche Aufgaben. Je nach Eigenschaften des Auftrags ist vorher eine öffentliche Bekanntmachung notwendig, worauf sich der Auftraggeber mit oder ohne vorherigem europaweitem Teilnahmewettbewerb an die infrage kommenden Bieter wendet (siehe Teilnahmewettbewerb). Zulässig ist dieses Verfahren nur unter sehr beschränkten Voraussetzungen (§ 3 Abs. 4/5 VOB/A – EG), u.a. auch für sehr umfangreiche Leistungen wie PPP-Projekte. Im Gegensatz zum offenen oder nicht-offenen Verfahren kann mit den ausgewählten Bietern über sämtliche Bestandteile ihrer Angebote verhandelt werden.