Nießbrauch
Der Nießbrauch ist das Recht, alle Nutzungen einer Sache. Er ist grundsätzlich weder veräußerbar noch vererbbar, kann jedoch gemäß § 1059 S. 2 BGB auf eine andere Person übertragen werden. Der Nießbrauch von Grundstücken wird in der Praxis vor allem zur Versorgung der Nießbrauchberechtigten und zur Besicherung (z.B. zur Bestellung eines Grundpfandrechts) vereinbart. Der Berechtigte kann das Grundstück prinzipiell uneingeschränkte nutzen, bestimmte Nutzungen können aber ausgeschlossen werden.