Grunddienstbarkeit

Die Grunddienstbarkeit ist die Belastung eines Grundstücks zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks. Dies kann bedeuten, dass dieser das „dienende“ Grundstück in einzelnen Beiziehungen nutzen darf, dass gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist (siehe § 1018 BGB).