Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ist 2009 mit dem Ziel verabschiedet worden, den Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 % zu erhöhen. Das Gesetz gilt verpflichtend für öffentliche Gebäude bzw. Gebäude in öffentlicher Hand, die neu geplant und gebaut werden oder bestehende Gebäude, die angebaut und umgebaut werden, oder Bestandsgebäude die grundlegend saniert werden, und schreibt vor, einen festgelegten Anteil an Erneuerbaren Energien für die Energieversorgung zu nutzen.
Für eine energetische Sanierung im Gebäudebestand, wie z.B. Wärmedämmung oder Anschluss an ein Fernwärmenetz, stehen verschiedene Investitions- und Förderprogramme zur Verfügung.

Bürgersolaranlage

Ähnlich wie bei einem Bürgerwindpark handelt es sich bei einer Bürgersolaranlage um gemeinschaftlich betriebene Anlagen zur Gewinnung von Strom und Wärme durch Erneuerbare Energien, an denen sich die Bürger mit einem bestimmten Investitionsbetrag beteiligen können. Meistens handelt es sich dabei um Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen), die auf (angemieteten) Dächern oder auf öffentlichen Gebäuden errichtet werden. Oft geht die Initiative für den Bau von Bürgersolaranlagen von verschiedenen Bürger- und Interessengruppen aus. Diese wollen als Anteilseigner den Ausbau der Solarenergie fördern und gleichzeitig von dem erwirtschafteten Ertrag profitieren. Das gewählte Betreibermodell bzw. die jeweilige Rechtsform ist abhängig von der rechtlichen Absicherung und Verankerung der Beteiligten. Bürgersolaranlagen bietet den Beteiligten eine attraktive und sichere Anlagemöglichkeit, denn die Wirtschaftlichkeit kann vorab gut abgeschätzt werden und die Anwohner können sich schon mit recht geringen Beiträgen von rund 1.000 Euro beteiligen. Dennoch ist auch hier eine genaue Prüfung der möglichen technischen und wirtschaftlichen Risiken im Rahmend er Sorgaltspflicht (Due Diligence) geboten.

Ausbauziele

Deutschland und die Europäische Union (EU) haben zum Ausbau der erneuerbaren Energieträger konkrete Ziele festgelegt. Mit der 2009 in Kraft getretenen EU-Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen wurde das europäische Gesamtziel, den Anteil aller erneuerbaren Energien am Brutto-Endenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf 20 Prozent anzuheben, in nationale Ausbauziele überführt. Zusätzlich legt das 2010 verabschiedete Energiekonzept der Bundesregierung für die Jahre nach 2020 folgende Anteile erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch als Ziel fest: 30 % bis 2030, 45 % bis 2040, 60 % bis 2050. Neben Strom soll auch der Bedarf an Wärme immer mehr durch Erneuerbare Energien gedeckt werden.