EEG-Novelle 2014

Die neuen Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gelten seit dem 1. August und haben die Rahmenbedingungen für die Förderung für Erneuerbare Energien auf eine neue Grundlage gestellt. Für Anlagen, die nach dem 1. August 2014 in Betrieb gegangen sind, wurde die Einspeisevergütung durch das Modell der Direktvermarktung abgelöst. Die sogenannte Marktprämie gleicht die Differenz zwischen erzieltem Marktpreis und den gesetzlich festgelegten Vergütungssätzen für Erneuerbare Energieträger aus.
Darüber hinaus bereitet die EEG-Novelle die Umstellung der Fördermodelle auf Ausschreibungsverfahren vor, denn die Förderhöhe für Erneuerbare-Energien-Projekte soll ab 2017 mittels Ausschreibungen wettbewerblich ermittelt werden. Derzeit läuft ein Pilotprojekt um das neue Ausschreibeverfahren bei der Photovoltaik-Förderung zu testen.

Direktvermarktung

Als Direktvermarktung wird der Verkauf von Strom aus erneuerbaren Energiequellen an Großabnehmer oder an der Strombörse bezeichnet. Der Strom aus erneuerbaren Quellen wird dabei gleichberechtigt neben konventionell erzeugtem Strom gehandelt und zum selben Marktpreis verkauft. Die Direktvermarktung wurde mit der EEG-Novelle 2014 verpflichtend für alle Anlagen, die nach dem 1. August 2014 in Betrieb gegangen sind, eingeführt. Von der Verpflichtung zur Direktvermarktung ausgenommen sind kleine, von Letztverbrauchern betriebene Anlagen, deren installierte Leistung weniger als 500 kW beträgt. Ab 2016 soll diese Grenze auf eine Leistung von weniger als 100 kW gesenkt werden.