Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Der Ausbau von erneuerbaren Energien und Ökostrom ist eine zentrale Säule der Energiewende. Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das im Jahr 2000 verabschiedet und seitdem stetig weiterentwickelt wurde (EEG 2004, EEG 2009, EEG 2012, PV-Novelle, EEG 2014), wird das Ziel verfolgt, die Energieversorgung umzubauen und den Anteil der Erneuerbaren Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent und bis 2050 sogar auf 80 Prozent zu steigern. Vor allen mit der Novellierung des EEG am 01. August 2014 wurden einschneidende Veränderungen an der Förderung für Erneuerbare-Energien-Projekte vorgenommen.

Ausschreibungssystem für PV-Anlagen

Künftig sollen die Ausbauziele für die Erneuerbaren Energien weniger über ein System der administrativ festgelegten Einspeisevergütungen und Marktprämien erreicht werden, sondern verstärkt durch die wettbewerbliche Ermittlung der Förderhöhe erfolgen. Gemäß des Mottos ‚Wer am wenigsten fordert, wird gefördert‘ bedeutet das: Betreiber von neuen Photovoltaik-Freiflächenanlagen erhalten nur noch dann eine finanzielle Förderung nach dem EEG, wenn sie eine Ausschreibung gewinnen – und zwar aufgrund einer möglichst niedrigen Fördersumme für den wirtschaftlichen Betrieb ihres Solarparks. Die Teilnehmer bieten einmalig und verdeckt. Die Gebote dürfen aber dabei einen vorher festgelegten Höchstpreis– 11,29 Cent/kWh in der ersten Ausschreibungsrunde – nicht überschreiten. Jeder Solarpark muss eine installierte Leistung zwischen 100 Kilowatt und maximal 10 Megawatt haben. Sobald ein Solarpark in Betrieb geht, erhält der Investor die von ihm angesetzte Förderung für jede Kilowattstunde Solarstrom, die er in seinem Solarpark produziert.
Das neue Ausschreibungsdesign in einer Pilotphase zu testen. Seit dem 15. April 2015 können alle vier Monate Gebote bei der Bundesnetzagentur abgegeben werden. Insgesamt soll es jedes Jahr drei Ausschreibungsrunden geben.

Ausbauziele

Deutschland und die Europäische Union (EU) haben zum Ausbau der erneuerbaren Energieträger konkrete Ziele festgelegt. Mit der 2009 in Kraft getretenen EU-Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen wurde das europäische Gesamtziel, den Anteil aller erneuerbaren Energien am Brutto-Endenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf 20 Prozent anzuheben, in nationale Ausbauziele überführt. Zusätzlich legt das 2010 verabschiedete Energiekonzept der Bundesregierung für die Jahre nach 2020 folgende Anteile erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch als Ziel fest: 30 % bis 2030, 45 % bis 2040, 60 % bis 2050. Neben Strom soll auch der Bedarf an Wärme immer mehr durch Erneuerbare Energien gedeckt werden.