Wettbewerbsrecht

Ein Oberbegriff für das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), auch bekannt als Kartellgesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das GWB reglementiert vor allem den Missbrauch von Marktmacht und Absprachen (siehe GWB), während das UWG dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen dient.

Wettbewerblicher Dialog

Mit dem ÖPP-Beschleunigungsgesetz hat der Gesetzgeber 2005 diese neue Vergabeverfahren eingeführt. Beim Wettbewerblicher Dialog wird ein besonders komplexer Auftrag in einem gestuften Verfahren vergeben. Diese Komplexität ist auch die Voraussetzung für die Anwendung und gilt, wenn der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Mittel anzugeben, mit denen seine Bedürfnisse und Ziele erfüllt werden können, oder die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des Vorhabens anzugeben (§ 3 Abs. 7 Nr. 1 VOB/A – EG)
Nach Auffassung der Europäischen Kommission ist der Wettbewerbliche Dialog insbesondere für PPP-Vorhaben geeignet.

Werkvertrag

Ein Werkvertrag ist privatrechtlicher Vertrag über den gegenseitigen Austausch von Leistungen, bei dem sich ein Teil verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung (Werklohn) herzustellen. Die rechtlichen Details sind im § 631ff. BGB geregelt. Im Gegensatz zum Kauf- oder Dienstleistungsvertrag schuldet der Werkunternehmer die Herbeiführung eines bestimmtes Erfolgs.

Werklohnstundungsmodell

Bei diesem Modell vereinbaren öffentlicher und privater Partner, dass die aus dem PPP-(Werk-)Vertrag entstehenden Werklohnforderungen gestundet, d.h. über die Fälligkeit hinaus verschoben werden (die Zahlung beginnt z.B. nach der Bauabnahme). Die Entgeltzahlungen erfolgen dann bspw. in Raten über den Zeitraum der Betriebsphase.
Der Auftragnehmer kann die Refinanzierung seiner Kosten bereits vor Erhalt des Werklohns beginnen, indem er seine Forderungen an eine Bank verkauft (siehe Forfaitierung).

Vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung

Vor Beginn des Vergabeverfahrens werden die prognostizierten Kosten für die Eigenrealsierung der öffentlichen Hand (siehe Public Sector Comparator) denen der PPP-Variante gegenüber gestellt. Aufgrund der Ergebnisse kann sich der öffentliche Auftraggeber für die wirtschaftlich vorteilhafte Alternative entscheiden.

Verwaltungskosten

Die Kosten die in der öffentlichen Verwaltung für den Einsatz von Personal entsteht. Bei PPP-Projekten sind diese tendenziell höher, da aufgrund der Lebenszyklusbetrachtung ein erheblicher Planungsmehraufwand ggü. der Eigenrealisierung entsteht.

Verhandlungsverfahren

Ein Vergabeverfahren für öffentliche Aufgaben. Je nach Eigenschaften des Auftrags ist vorher eine öffentliche Bekanntmachung notwendig, worauf sich der Auftraggeber mit oder ohne vorherigem europaweitem Teilnahmewettbewerb an die infrage kommenden Bieter wendet (siehe Teilnahmewettbewerb). Zulässig ist dieses Verfahren nur unter sehr beschränkten Voraussetzungen (§ 3 Abs. 4/5 VOB/A – EG), u.a. auch für sehr umfangreiche Leistungen wie PPP-Projekte. Im Gegensatz zum offenen oder nicht-offenen Verfahren kann mit den ausgewählten Bietern über sämtliche Bestandteile ihrer Angebote verhandelt werden.

Verfügbarkeitsrisiko

Das Verfügbarkeitsrisiko bezieht sich auf Gefahr, dass das betreffende Objekt nicht wie vereinbart verfügbar ist. Bei PPP-Projekten wird dieses Risiko in der Regel vom privaten Auftragnehmer getragen.

V-Modell

Beim sog. V-Modell bzw. Verfügbarkeitsmodell übernimmt der Auftragnehmer Planung, Bau (Errichtung und/oder Sanierung), Betrieb sowie Finanzierung einer Verkehrsinfrastruktur. Die Refinanzierung wird durch ein monatliches Entgelt des Auftraggebers gewährleistet, das an die Verfügbarkeit des Objekts und/oder die Qualität der Leistung geknüpft ist.