Forfaitierung

Unter der Forfaitierung versteht man einen Forderungsverkauf. Sie ist eine der üblichen Finanzierungsvarianten bei PPP-Projekten. Dabei wird meistens die Forfaitierung mit Einrede-, Einwendungs- und Aufrechnungsverzichtserklärung verwendet, bei der der Auftragnehmer seine Entgeltforderungen gegenüber. dem Auftraggeber an die finanzierende Bank verkauft. Dadurch kann die Bank auf die Bonität der öffentlichen Hand abstellen, was kommunalkreditähnliche Kreditkonditionen ermöglicht und die Gesamtkosten reduzieren kann.

Fördermittel

Unter Fördermitteln versteht man Zuschüsse der öffentlichen Hand oder der EU, die zur Finanzierungsunterstützung von Projekten beantragt werden können. Sie müssen i.d.R. nicht zurückgezahlt werden und verringern somit die benötigten Fremdmittel, die Mittelverwendung wird aber vorgeschrieben.
Neben Zuschüssen gelten auch zinsgünstige Darlehen von Instituten mit Förderauftrag (z.B. Kreditanstalt für Wiederaufbau, Europäische Investitionsbank) als Fördermittel.

Financial Close

Als Financial Close wird der Abschluss der Finanzierungsverträge bezeichnet. Zu diesem Zeitpunkt muss die Finanzierungsstruktur feststehen.

Feasibility Studie

Die Machbarkeitsstudie (engl. feasibility) dient der Überprüfung der Realisierbarkeit eines Projekts. Bei einem negativen Ergebnis gilt das Projekt als unwirtschaftlich und wird entweder nicht durchgeführt oder ggf. modifiziert. Sie ist die Grundlage für einen Wirtschaftlichkeitsvergleich.

Facility-Management

Unter Facility-Management versteht man die Verwaltung und Bewirtschaftung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen.

F-Modell

Beim sog. F-Modell übernimmt der Auftragnehmer Planung, Bau, Finanzierung, Betrieb eines Ingenieurbauwerkes (Brücke, Tunnel, Gebirgspass). Basierend auf dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz erteilt der Auftraggeber beim F-Model dem Auftragnehmer das Recht, eine Maut zum Zwecke der Refinanzierung zu erheben. Weiterhin besteht die Möglichkeit einer Anschubfinanzierung.

Erwerbermodell

Beim Erwerbermodell übernimmt der Auftragnehmer auf einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Planung, Bau, Finanzierung und den Betrieb einer Immobilie, die von der öffentlichen Hand genutzt wird. Zum Vertragsende geht das Grundstückseigentum auf den öffentlichen Auftraggeber über, so dass die Aufgabe der Verwertung i.S.d. Anschlussnutzung beim Auftraggeber liegt.

Erbbaurecht

Eine vererbbares, veräußerliches, grundstücksgleiches Recht, dass es dem Erbbauberechtigten erlaubt, gegen Entrichtung eines Entgeltes (Erbbauzins) auf oder unter einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu erreichten. Das Erbbaurecht wird sowohl im Grundbuch als auch im Erbbaugrundbuch vermerkt. Das aufgrund dieses Rechts errichtete Bauwerk gilt als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts und nicht des belasteten Grundstücks.

Einredeverzicht

Kurze Bezeichnung für Einrede-, Einwendungs- und Aufrechnungsverzichtserklärung. Hierbei verpflichtet sich der öffentliche Auftraggeber zu einem Verzicht auf jegliche Einreden und Einwendungen aus dem Grundgeschäft gegenüber dem Forderungskäufer (i.d.R. die finanzierende Bank).