EEG-Novelle 2014

Die neuen Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gelten seit dem 1. August und haben die Rahmenbedingungen für die Förderung für Erneuerbare Energien auf eine neue Grundlage gestellt. Für Anlagen, die nach dem 1. August 2014 in Betrieb gegangen sind, wurde die Einspeisevergütung durch das Modell der Direktvermarktung abgelöst. Die sogenannte Marktprämie gleicht die Differenz zwischen erzieltem Marktpreis und den gesetzlich festgelegten Vergütungssätzen für Erneuerbare Energieträger aus.
Darüber hinaus bereitet die EEG-Novelle die Umstellung der Fördermodelle auf Ausschreibungsverfahren vor, denn die Förderhöhe für Erneuerbare-Energien-Projekte soll ab 2017 mittels Ausschreibungen wettbewerblich ermittelt werden. Derzeit läuft ein Pilotprojekt um das neue Ausschreibeverfahren bei der Photovoltaik-Förderung zu testen.

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Der Ausbau von erneuerbaren Energien und Ökostrom ist eine zentrale Säule der Energiewende. Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das im Jahr 2000 verabschiedet und seitdem stetig weiterentwickelt wurde (EEG 2004, EEG 2009, EEG 2012, PV-Novelle, EEG 2014), wird das Ziel verfolgt, die Energieversorgung umzubauen und den Anteil der Erneuerbaren Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent und bis 2050 sogar auf 80 Prozent zu steigern. Vor allen mit der Novellierung des EEG am 01. August 2014 wurden einschneidende Veränderungen an der Förderung für Erneuerbare-Energien-Projekte vorgenommen.

Einspeisevergütung

Für die Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen in das öffentliche Netz sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eine gesetzlich festgelegte Mindestvergütung vor.

Ausschreibungssystem für PV-Anlagen

Künftig sollen die Ausbauziele für die Erneuerbaren Energien weniger über ein System der administrativ festgelegten Einspeisevergütungen und Marktprämien erreicht werden, sondern verstärkt durch die wettbewerbliche Ermittlung der Förderhöhe erfolgen. Gemäß des Mottos ‚Wer am wenigsten fordert, wird gefördert‘ bedeutet das: Betreiber von neuen Photovoltaik-Freiflächenanlagen erhalten nur noch dann eine finanzielle Förderung nach dem EEG, wenn sie eine Ausschreibung gewinnen – und zwar aufgrund einer möglichst niedrigen Fördersumme für den wirtschaftlichen Betrieb ihres Solarparks. Die Teilnehmer bieten einmalig und verdeckt. Die Gebote dürfen aber dabei einen vorher festgelegten Höchstpreis– 11,29 Cent/kWh in der ersten Ausschreibungsrunde – nicht überschreiten. Jeder Solarpark muss eine installierte Leistung zwischen 100 Kilowatt und maximal 10 Megawatt haben. Sobald ein Solarpark in Betrieb geht, erhält der Investor die von ihm angesetzte Förderung für jede Kilowattstunde Solarstrom, die er in seinem Solarpark produziert.
Das neue Ausschreibungsdesign in einer Pilotphase zu testen. Seit dem 15. April 2015 können alle vier Monate Gebote bei der Bundesnetzagentur abgegeben werden. Insgesamt soll es jedes Jahr drei Ausschreibungsrunden geben.